Wenn ihre Webseiten Schriftarten von Google Fonts herunterladen, dann entstehen beim Laden Ihrer Webseiten rechtliche Verstöße gegen die DSGVO , weil beim Herunterladen der Schriftarten zumindest die IP Adresse des Seitenaufrufers von Google gespeichert wird und dies schon bevor der Webseitenaufrufer seine Einwilligung zur Speicherung dieser Daten geben kann.
Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 20.01.2022, Az: 3 O 17493/20 festgestellt, dass der Webseiteninhaber gemäß DSGVO verpflichtet ist, dem Webseitenaufrufer die Verwendung von Google Fonts offenzulegen und dass ein Verstoß hiergegen nicht nur einen Unterlassungsanspruch auslöst, bei dessen wiederholtem Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € erhoben werden kann, sondern dass auch auch jeder Aufrufer der Webseite einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und eines Rechts auf informelle Selbstbestimmung verlangen könnte.
Mittlerweile haben bereits einige diesbezügliche Abmahnungen SHK- / OL-Betriebe erreicht, die eine Unterlassung und einen Schadensersatz in Höhe von 100,00 € fordern. Die rechtlich erfolgreichen Möglichkeiten, sich gegen diese Ansprüche zu wehren, können nur in jedem Einzelfall beurteilt werden. Ein hohes Prozessrisiko besteht jedoch.
Deshalb empfiehlt das Referat Recht des Fachverbandes SHK Bayern den SHK- / OL-Betrieben die Betriebswebseite mit „Google Fonts Checkern“ zu prüfen, um festzustellen, ob ihre Webseite Google Fonts nutzt und nachlädt. Falls dies der Fall ist, müssen Sie dies unbedingt zusammen mit dem Host ihrer Webseite abstellen oder sicherstellen, dass bei Aufruf Ihrer Webseite vor Speicherung der Daten bei Google die Verwendung von Google Fonts offenbart und die Einwilligung des Webseitenaufrufers eingeholt wird.