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Neue Regelungen ab 01.08.2022 nach dem Nachweisgesetz für den Inhalt von Arbeitsverträgen

Mustertexte
Informationen nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG)
Stand 06. Juli 2022
Hinweis:
Diese Information ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Information nicht.
Die nachfolgenden Formulierungshilfen können verwendet werden, um den Arbeitnehmern die nach § 2 Abs. 1 NachwG in der voraussichtlich ab 01. August 2022 geltenden Fassung erforderlichen Informationen zu erteilen.
Die Informationen müssen jeweils spätestens zum genannten Zeitpunkt in schriftlicher Form mit Originalunterschrift erfolgen. Die Erteilung der Informationen in elektronischer Form ist nicht möglich, auch nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur. Bereits im Arbeitsvertrag enthaltene Informationen müssen nicht erneut erteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vorliegt (in diesem Fall dürfte eine qualifizierte elektronische Signatur wohl ausreichend sein).

Das PDF zu den neuen Regelungen finden Sie auf unserer Homepage im internen Bereich unter Downloads.