Neu hinzugekommen sind
- Unternehmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude,
- Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser und
- Eigentümer von vermieteten und selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum.
Die Förderung kann als Zuschuss direkt im Online-Kundenportal der KfW beantragt werden:
- Antragstellende Unternehmen können für ihre Wohngebäude und Nichtwohngebäude einen Zuschuss zu gleichen Fördersätzen wie Privatpersonen beantragen. Bei Wohngebäuden im Eigentum von Unternehmen hängt der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab. Bei Nichtwohngebäuden von Unternehmen bestimmt ihn die Nettogrundfläche. Details sind unter kfw.de/459 und kfw.de/522 abrufbar.
- Auch Kommunen können jetzt bereits Projekte zum Heizungsaustausch in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden durchführen. Für sie bietet die KfW eine Übergangsregelung in Form einer Vorhabensanmeldung an, bei der die Fördermittel für die antragstellenden Kommunen reserviert werden. Die Anbindung der Kommunen an das Online-Kundenportal der KfW als gesonderte Antragstellergruppe ist derzeit in Arbeit. Dort können Registrierungen und Anträge von Kommunen voraussichtlich ab Ende November vorgenommen werden. Nähere Informationen sind unter kfw.de/422 zu finden.
Die Nachweiseinreichung für die Beantragung der Auszahlung von Heizungszuschüssen wird gestaffelt nach Antragstellergruppen eingeführt, analog zur Antragstellung. Sie ist dabei jeweils etwa sechs Monate nach Start der jeweiligen Antragstellergruppe möglich. Die Ende Februar gestartete erste Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer kann ab 30. September 2024 alle Unterlagen digital einreichen. Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird der Zuschuss auf das Bankkonto der Zuschussempfängerin bzw. des Zuschussempfängers überwiesen, in der Regel spätestens zum Ende des Folgemonats.