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Schulungspflicht für Verwendung von Diisocyanaten (PU-Schäume)

Schulungspflicht für Verwendung von Diisocyanaten (PU-Schäume)

Ab dem 24.08.2023 gilt für Stoffe oder Gemische mit einem Diisocyanat-Gehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent eine Schulungspflicht. Dies resultiert aus einer Änderung der REACHVerordnung.

Ohne entsprechenden Schulungsnachweis besteht nach dem genannten Datum ein Verwendungsverbot. Zuwiderhandlungen werden in Deutschland auf Basis des Chemikaliengesetzes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet, wofür die einzelnen Bundesländer zuständig sind. Der Fachverband hatte hierzu in der Vergangenheit mehrfach informiert.

Eine sehr detaillierte Information zu der Thematik enthält das DGUV-Blatt „Fachbereich aktuell – verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe“, welches sie im Download-Bereich unter dem Stichwort "PU-Schaum" im Mitgliederbereich zum Download finden.