An Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, nur Fachbetriebe nach § 62 WHG arbeiten. Insbesondere gilt dies für Tätigkeiten an oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe C oder höher sowie für alle unterirdische Anlagen (Ausnahmeregelungen gelten für Heizölverbraucheranlagen).
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