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Pflichtinformation nach §71 Abs. 11 GEG vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung bzw. eines Biomassekessels

„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“ BMWK und BMWSB haben nunmehr diese Pflichtinformation nach §71 Absatz 11 des Gebäudeenergiegesetzes vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung fertiggestellt.

Der ZVSHK war intensiv in den Austausch mit den beiden Ministerien eingebunden und konnte die Fokussierung auf den gesetzlich geforderten Umfang, zahlreiche Vereinfachungen, Klarstellungen und wichtige Ergänzungen erreichen. Die achtseitige Pflichtinformation enthält ein ausfüllbares Formblatt zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG.

Den vollständigen Text und ein ausfüllbares PDF-Dokument zu dieser Nachricht finden Sie im geschützten Bereich unseres Download-Centers mit den Suchbegriffen "Beratungsprotokoll" und "Gebäudeenergiegesetz".